Testen in Stainz:

In der Apotheke Stainz (Mag.pharm. Angelika Bischof KG) ist es seit Montag, 08.02.2021, möglich, sich einem Covid-19 Schnelltest zu unterziehen - KOSTENLOS.

WICHTIG:
Es ist unbedingt erforderlich rechtzeitig einen Termin in der Apotheke zu vereinbaren!
Telefon: 03463 2156
Somit haben auch unsere nicht so mobilen Bürgerinnen und Bürger die Chance sich einem kostenlosen Test in der Nähe zu unterziehen und dafür ein anerkanntes Testergebnis für körpernahe Dienstleistungen zu erhalten (die Teststation in der Koralmhalle hat nach wie vor an zumindest 6 Tagen in der Woche für Sie geöffnet).

Warum soll ich mich impfen lassen?

Das erklärte Ziel ist eine möglichst hohe Durchimpfungsrate in Österreich zu erreichen. Je mehr Menschen gegen Corona geimpft sind, desto weniger schwere Verlaufsformen und Todesfälle wird es künftig geben. Eine hohe Impfrate ist derzeit der einzige Garant dafür, dass wir möglichst bald wieder ein normales Leben führen können. 

Wo und wann kann ich mich zur Impfung anmelden?
In der jetzigen Phase der steirischen Impfstrategie können sich Steirerinnen und Steirer, die über 80 Jahre alt sind (Jahrgang 1943 und älter),  ab 25. Jänner zur kostenlosen Corona-Impfung unter anmeldung.steiermark-impft.at vormerken lassen. Dabei stehen ihnen zwei Möglichkeiten offen: Sie können sich telefonisch an ihr Gemeindeamt wenden und mit Unterstützung der Gemeinde anmelden oder sich direkt im Internet unter anmeldung.steiermark-impft.at anmelden. 

Ab 1. Februar sind dann alle Steirerinnen und Steirer eingeladen, sich unter anmeldung.steiermark-impft.at für die Impfung registrieren zu lassen.

Wann kann ich mich impfen lassen?
Da es nicht genügend Impfstoffe gibt, um sofort alle impfwilligen Österreicherinnen und Österreicher zu versorgen, wurde bundesweit eine dreiteilige Impfstrategie entwickelt. Abhängig vom Risiko der jeweiligen Personengruppen wurden diese aufgrund fachlich-medizinischer Empfehlungen den verschiedenen Impfphasen zugeordnet. Entsprechend der Verfügbarkeit der Impfstoffe werden alle drei Phasen selbstverständlich schnellstmöglich abgearbeitet.

Phase 1 (Jänner/Februar 2021)

  • Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte der Senioren- und Pflegewohnheime
  • Gesundheitspersonal mit hohem Expositionsrisiko (z.B. Covid-Stationen in Krankenhäusern)
  • Hochrisikopatienten mit definierten Vorerkrankungen, Menschen mit Behinderungen
  • Über 80-Jährige, die zuhause leben
  • Personal, das Menschen direkt unterstützt (mobile Pflege, Krankenpflege, 24-Stunden-Pflege, persönliche Assistenz von Menschen mit Behinderungen)

Phase 2 (Februar bis Ende April 2021)

  • Alle Angehörigen der Gruppen von Phase 1
  • Ärzte, Zahnärzte, Ordinationspersonal und Angehörige
  • Personen höheren Alters
  • Risikopatienten (z. B. Diabetes)
  • Personen in kritischer Infrastruktur (dazu ge­hören z. B. Bildung, Banken, Lebensmittelversorger, Verkehrs-, Telekommu­nikations- und Energiedienstleister sowie Medien) 

Phase 3 (ab April 2021)

Alle anderen Bevölkerungsgruppen.

Wo bekomme ich weitere Informationen?
Die Bundes-Hotline 0800 555 621 steht rund um die Uhr für Fragen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe zur Verfügung. Weitere Details zu der Corona-Schutzimpfung finden sich unter auf der Website des Sozialministeriums.

Ab Montag, 11. Jänner wird es in der Steiermark möglich sein, sich an 6 Teststationen kostenlos mit Antigen-Schnelltests auf COVID-19 testen zu lassen. Zunächst wir das an den bewährten Standorten wie bereits vor Weihnachten möglich sein:
Leibnitz, Graz, Gleisdorf, Bruck an der Mur, Judenburg und Liezen.
Dieses Angebot wird ab Freitag 22. Jänner um 13 zusätzliche Standorte ausgebaut und bildet den Auftakt der regelmäßigen Bevölkerungstestung.
Die Standorte werden am Ende des Lock-Downs, auch am Samstag, 23. Jänner und Sonntag, 24. Jänner geöffnet sein. Diese regelmäßigen Testungen werden die zunächst nur an einem Wochenende geplante Testung ersetzen. Somit haben alle Steirerinnen und Steirer die Möglichkeit, ihren COVID-Status in regelmäßigen Abständen testen zu lassen.

An folgenden Standrten können Sie sich ab 22. Jänner 2021 kostenlos testen lassen:

DEUTSCHLANDSBERG, Voitsberg, GUSüd , GU Nord, Graz, Feldbach, Fürstenfeld, Weiz, Hartberg, Mürzzuschlag, Leoben, Murau und Schladming.

Die Standorte werden von Montag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 18 Uhr, am Freitag bis 20 Uhr und jeden Samstag von 8 bis 12 Uhr geöffnet sein.

Wer wird getestet?

Die Testaktion „Steiermark testet" richtet sich grundsätzlich an alle Bürgerinnen und Bürger ab 6 Jahren mit einer Aufenthaltsadresse in der Steiermark. Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 bis 14 Jahren müssen entweder von einem Elternteil begleitet werden oder eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten vorweisen.

Wer kann an der Testaktion leider nicht teilnehmen?

  • Personen mit COVID-Krankheitssymptomen (in diesem Fall bitte den Hausarzt oder 1450 anrufen).
  • Personen, die zum Testzeitpunkt im Krankenstand sind.
  • Personen, die zum Testzeitpunkt in behördlicher Absonderung (Quarantäne) sind.
  • Personen, die berufsbedingt regelmäßig getestet werden.
  • Kinder unter 6 Jahren.
  • Personen, die in Alten- und Pflegeheimen wohnen.
  • Personen, die in den letzten 3 Monaten an COVID erkrankt waren bzw. positiv getestet wurden.

Wie komme ich zu meinem Testtermin?

Die Anmeldung ist online über das Anmeldetool des Bundes oesterreich.testet.at möglich. Auch eine telefonische Anmeldung über die Hotline 0800 220 330 kann bereits genutzt werden.  

Was muss ich zum Test mitbringen?

Bitte bringen Sie Ihre eCard und einen gültigen Ausweis sowie Ihre Anmeldebestätigung (ausgedruckt oder am Mobiltelefon) mit. Bitte vergessen Sie nicht auf den Mund-Nasen-Schutz.

Wie läuft die Testung ab?

  1. Kommen Sie bitte zum angegebenen Zeitpunkt zur angegebenen Teststraße.
  2. Beim Empfang werden Sie nach Ihren persönlichen Daten gefragt und um Vorlage der Anmeldebestätigung gebeten.
  3. Die Testung wird durchgeführt und ist nach zirka zwei Minuten erledigt.
  4. Im Anschluss können Sie die Teststraße wieder verlassen.

Wie erhalte ich mein Testergebnis?

  1. Sie erhalten zeitnah eine Verständigung per SMS oder Email sobald das Resultat abrufbar ist.
  2. Die Internetadresse, unter der Sie das Ergebnis abrufen können, ist im SMS bzw. in der Email enthalten.

Liebe Stainzerinnen, liebe Stainzer!

Ab sofort, wird der Parteienverkehr eingeschränkt.

Um Ansammlungen zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin in der dementsprechenden Abteilung. Wir sind unter 03463-2203 + DW erreichbar.

Generell gilt bei einem Amtsweg:

  • Termin vereinbaren (zB.: Reisepass, Bauangelegenheiten, Meldeangelegenheiten, Zahlungsangelegenheiten etc.)

  • Tragen Sie Mund-Nasen-Schutz!

  • Hände beim Eingang desinfizieren!

  • Sicherheitsabstand einhalten – 1 Meter!

  • Kein Händeschütteln!


# schau auf dich, schau auf mich

Ihr Gemeindeteam

Wir versuchen Sie bestmöglich über die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie am Laufenden zu halten.
Wichtige Informationen erhalten Sie hier...

Liebe Stainzerinnen, liebe Stainzer!

Seit Dienstag, 03.11.2020 gelten noch schärfere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Informationen stammen von der Homepage des Sozialministeriums):

 

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen LebensBerufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich

  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)

An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Wenn das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, muss dies auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Behörden oder den Betreiber*innen einer Betriebsstätte durch eine ärztliche Bestätigung glaubhaft gemacht werden. Diese Personen dürfen in diesem Fall ein sogenanntes Face-Shield tragen, welches über beide Ohren und weit unter das Kinn reicht. In jedem Fall verboten sind Kinnschilder. Ebenso ist bei der Konsumation von Speisen kein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auch von der Mund-Nasenschutz-Pflicht ausgenommen.

Freizeit, Sport und Kultur

Freizeit- und Kulturbetriebe bleiben geschlossen, davon ausgenommen sind Bibliotheken. Hier gilt die 10 m²-Regel pro Besucher*in. Parks bleiben geöffnet.

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind etwa berufliche Zusammenkünfte, Demonstrationen (unter der Bedingung, dass Mindestabstände eingehalten werden und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird), Begräbnisse mit einer maximalen Teilnehmer*innenzahl von 50 Personen, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich sowie professionellen Sport-Veranstaltungen mit Berufssportler*innen, die jedoch ohne Zuschauer*innen stattfinden müssen.

Indoor-Sportstätten bleiben während der Zeit der Verordnung geschlossen, ausgenommen ist die Benützung durch Spitzensportler*innen. Sportveranstaltungen von Spitzensportler*innen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 100 Sportler*innen stattfinden und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler*innen zuzüglich Trainer*innen, Betreuer*innen und Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Entsprechende Gesundheitskonzepte, Checks und Nachvollziehbarkeit müssen gewährleistet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Bei Profisport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, sind zur Minimierung des Infektionsrisikos Präventionskonzepte zu erstellen, die auch regelmäßige molekularbiologische Testungen auf SARS-COV-2 beinhalten.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel bleibt weiterhin geöffnet mit der Regelung, dass pro Kund*in 10m² zur Verfügung stehen müssen. Z.B.: bei 100 m² sind 10 Kund*innen erlaubt.  Bei Geschäften mit weniger als 10m²-Verkaufsfläche ist ein*e Kund*in pro Geschäft erlaubt. Ebenso gilt die Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht. Im direkten Kontakt zu Kund*innen ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter*innen einen Mund-Nasenschutz tragen, sofern keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen eingerichtet sind. Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht gilt auch für Märkte im Freien.

Körpernahe Dienstleistungen, darunter fallen beispielsweise Frisör*innen, Masseur*innen oder Kosmetiksalons, können weiterhin angeboten werden. Sofern der Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasenschutzes von der Kund*in nicht eingehalten werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos zu treffen.

Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser

Zum Schutz in Krankenhäusern und Kuranstalten sowie in Alten- und Pflegeheimen, gilt, dass Mitarbeiter*innen in den jeweiligen Einrichtungen – abhängig von Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen oder alternativ durchgehend eine adäquate Atemschutzmaske tragen müssen. Betreiber*innen haben basierend auf der Risikoanalyse und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.

Besuche sind bis inklusive 17. November nur alle 2 Tage erlaubt: pro Tag maximal 1 Besuchsperson pro Bewohner*in, innerhalb des genannten Zeitraums insgesamt maximal 2 Personen. Auch Besucher*Innen müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder eine adäquate Atemschutzmaske tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Palliativ - und Hospizbegleitung sowie Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen ist davon ausgenommen. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

Gastronomie und Beherbergung

Gastrobetriebe dürfen Speisen von 6 bis 20 Uhr ausschließlich zur Abholung anbieten, die direkte Konsumation im Gastrobetrieb ist nicht mehr erlaubt. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kantinen, die betreute, untergebrachte oder betriebsangehörige Personen versorgen sowie Beherbergungsbetriebe zur Versorgung ihrer Gäste.  Ebenfalls ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel, wie zum Beispiel der Zugverkehr. Die Essensausgabe in Einrichtungen wie Obdachlosenunterkünften, Frauenhäuser, Flüchtlingsunterkünften, etc. weiterhin möglich.

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden. Auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beherbergt sind, können für die vereinbarte Dauer weiter beherbergt werden. Darüber hinaus dürfen Beherbergungsbetriebe auch von Menschen mit einem dringenden Wohnbedürfnis sowie zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen betreten werden. Die Beherbergung von Schüler*innen zum Zweck des Schulbesuchs – zum Beispiel Internate oder Lehrlingswohnheime – sind von dieser Regelung ausgenommen. Kurgäste und Begleitungen dürfen weiterhin berherbergt werden, sofern ein Ambulatorium angeschlossen ist. In den frei zugänglichen Bereichen gilt der Mindestabstand gegenüber haushaltsfremden Personen, jenen, die nicht zur Gästegruppe gehören sowie dem Personal.

Liebe Stainzerinnen, liebe Stainzer!

Seit Sonntag, 25.10.2020 gelten neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Regelungen bei Veranstaltungen:

 

Welche Maßnahmen beinhaltet die neue Verordnung?

Mund-Nasenschutz:

  • ein Mund-Nasenschutz muss künftig beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa in unterirdischen Passagen) getragen werden.
  • Mund-Nasenschutz gilt auch für Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen (indoor und outdoor – hier muss nun auch am Sitzplatz eine Maske getragen werden

Gesichtsschilde und Gesichtsvisiere

  • Gesichtsschilde und Gesichtsvisiere sind mit einer zweiwöchigen Übergangsfrist ab 7. November 2020 verboten

Öffentliche Orte:

Der Babyelefant kommt als Symbol für das Abstandhalten wieder zurück : An öffentlichen Orten ist künftig im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Beim Betreten von öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen muss verpflichtend ein Mund-Nasenschutz getragen werden (eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung).

Ausnahmen von der Abstandspflicht:

Der 1-Meter-Abstand gilt nicht, zwischen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre), zwischen Menschen mit Behinderungen sowie im Flugzeug und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Flugzeug und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.

Gastronomie:

In Lokalen wird die maximale Gruppengröße auf 6 Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) herab gesetzt. 
Lokale mit mehr als 50 Sitzplätzen müssen ein Präventionskonzept vorlegen.
Auch muss ein Covid-19-Beauftragter bestellt werden.
Speisen und Getränke dürfen ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Alkohol:

Neu ist, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen.

Auch für Veranstaltungen gelten neue Regeln:

6 Personen:

Wenn es keine fixen Sitzplätze gibt, dürfen es 6 Personen in geschlossenen Räumen sein. Bei Veranstaltungen ohne gekennzeichnete Sitzplätze im Freien dürfen es 12 Personen sein. Dazu kommen jeweils maximal sechs Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage eines Präventionskonzepts anzuzeigen.

1000 Personen:

Bei Veranstaltungen mit fixen Plätzen indoor sind 1000 Personen erlaubt, bei Veranstaltungen im Freien 1500 Personen. Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken.

Chöre:

Eine Neuregelung gibt es auch für Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen:
Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch 6 Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Covid-19-Präventionskonzepts.

Begräbnisse:

An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen.

Sport:

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch im Sport wieder eingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen).

Alten-, Pflege- und Behindertenheimen:

Beim Betreten gilt eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem wird festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung jedenfalls zu ermöglichen sind.

-REDAKTION (APA, Kleine Zeitung, ORF, OÖN, Kurier)

 

Bei all diesen Maßnahmen müssen wir auch weiterhin auf die wesentlichsten Regeln achten:

ABSTAND HALTEN; Handygiene und MASKE TRAGEN (aber bitte richtig :-) )

#schau auf dich, schau auf mich

Liebe Stainzerinnen, liebe Stainzer!

Seit 15.06.2020 ist durch die Änderung der Lockerungsverordnung die Verpflichtung, beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen eine den "Mund- und Nasenbereich abzudeckende mechanische Schutzvorrichtung" zu tragen, gefallen. Das bedeutet, dass es keine gesetzliche Verpflichtung mehr gibt, beim Betreten des Gemeindeamtes einen MNS zu tragen! Wir bitten jedoch dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, einen MNS zu tragen.

Diese Lockerung gilt jedoch nicht für Bauverhandlungen, da das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Gesetz, welches die Verpflichtung des Tragens eines MNS für mündliche Verhandlungen vorsieht, derzeit noch nicht geändert bzw. aufgehoben wurde. Das bedeutet, dass bei einer mündlichen Verhandlung bis zur Novellierung der gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor ein MNS getragen werden muss.

Generell gilt bei einem Amtsweg:

  • Termin vereinbaren (zB.: Reisepass, Bauangelegenheiten, Meldeangelegenheiten, Zahlungsangelegenheiten etc.)
  • Hände beim Eingang desinfizieren
  • Kein Händeschütteln!
  • Sicherheitsabstand einhalten – 1 Meter!
  • Tragen Sie Mund-Nasen-Schutz wo der Mindesabstand nicht eingehalten werden kann!

Liebe Eltern!

Wir bitten die Hygienevorschriften in allen unseren Bildungseinrichtungen genau zu beachten!
Einfach auf das Bild klicken!

Liebe Stainzerinnen, liebe Stainzer!

Seit 11. Mai 2020 sind wir wieder zu den gewohnten Parteienverkehrszeiten für Sie da. Um Ansammlungen zu vermeiden, vereinbaren Sie am besten einen Termin in der dementsprechenden Abteilung.

Generell gilt bei einem Amtsweg:

  • Termin vereinbaren (zB.: Reisepass, Bauangelegenheiten, Meldeangelegenheiten, Zahlungsangelegenheiten etc.)
  • Hände beim Eingang desinfizieren
  • Kein Händeschütteln!
  • Sicherheitsabstand einhalten – 1 Meter!
  • Tragen Sie Mund-Nasen-Schutz!

 

 

Liebe Gemeindebürgerinnen, liebe Gemeindebürger!

In den letzten Tagen wurden wir alle über die Medien bezüglich der Maßnahmen unserer Bundesregierung zur Verlangsamung der Ausbereitung des Corona-Virus in den kommenden Wochen informiert.
Diese Maßnahmen werden auch von der Gemeinde Stainz in vollem Umfang unterstützt, auch wenn das bedeutet, dass unser gewohnter Alltag in der kommenden Zeit etwas anders verläuft, als bisher. Aus gegebenem Anlass möchten wir auf den Betrieb der Gemeindeverwaltung samt Außendienst eingehen.

Das Gemeindeamt bleibt nach Empfehlung des Gemeindebundes bis auf Widerruf geschlossen!
Von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sind wir jedoch elektronisch erreichbar.

Die Bevölkerung wird jedoch zur Verringerung der persönlichen Kontakte im Gemeindebetrieb, dringend ersucht, Behördengänge auf ein Minimum zu reduzieren! 

Bitte um dringende Beachtung:

Kontaktaufnahme mit der Gemeindeverwaltung möglichst auf elektronischem Weg:

03463-2203 + DW,    Email gde@stainz.gv.at

Bürgermeister (03463-2203 201): 
Bgm. OSR Walter Eichmann ist unter oben angeführter Telefonnummer für Sie erreichbar.

Meldeamt/Bürgerservice (03463-2203 240): 
An-, Um- und Abmeldungen der Wohnsitze können und sollten in den kommenden Wochen vor allem nur mehr per Email erfolgen. Jede Änderung der Meldung, die per Email durchgeführt wird, hilft uns, die persönlichen Kontakte stark zu verringern. Für die An- und Ummeldung von Wohnsitzen reicht die Übermittlung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldezettels samt Identitätsnachweis und für die Abmeldung des Wohnsitzes, die Bekanntgabe des Datums für die Abmeldung mit den persönlichen Daten des Meldepflichtigen.
Persönliche Gespräche nur nach telefonischer Terminvereinbarung!

Bauamt (03463-2203 250): 
Übermittlung der Einreichung nur per Post oder nach telefonischer Rücksprache mit unseren Bauamtsmitarbeitern. Verhandlungstermine für Bauvorhaben unter Beteiligung der Parteien werden in den kommenden Wochen nicht anberaumt.

Standesamt (03463-2203 211): 
Personenstandsurkunden können auf elektronischem Wege angefordert werden. Anmeldungen zur standesamtlichen Trauung bitte samt Übermittlung der Unterlagen auf elektronischem Weg. 

Öffentlichkeitsarbeit (03463-2203 220): 
Natürlich versuchen wir Sie über die aktuelle Situation am Laufenden zu halten. Nutzen Sie dazu die Gemeindehomepage, Facebook oder aber unsere Daheim-App (Play-Store oder App-Store). Mit der App können wir schnellstmöglich wichtige Informationen via Pushnachrichten weitergeben!  
Nutzen Sie auch die Seite des Sozialministeriums um sich über den Stand der Dinge zu informieren:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html

Finanzverwaltung (03463-2203 230): 
Zahlungen bitte auf elektronischem Wege erledigen und sonstige Kontakte auf Emails bzw. Telefonate beschränken.

Wirtschaftshof (03463-2203 260):
Die Mitarbeiter im Außendienst werden die Arbeiten im erforderlichen Umfang verrichten. Helfen Sie uns und teilen Sie uns mit, sollte zB. eine Straßenbeleuchtung defekt sein.


Wie gesagt, sind die oben angeführten Kontaktnummer von Montag - Freitag zwischen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr erreichbar!

Wie kann ich die Gemeinde erreichen?

Sie erreichen uns derzeit telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr unter 03463 2203 oder unter der EMail gde@stainz.gv.at
Bgm. Eichmann ist unter 03463 2203 201 für Sie da!

Wie komme ich zu Medikamenten wenn ich zur Risikogruppe zähle?

Für die Lieferung von Medikamenten gibt es ebenfalls einen Lieferservice. Bitte rufen Sie direkt in der Apotheke an.

Wo kann ich mich an- bzw. ummelden?

Kontaktieren Sie uns dazu elektronisch unter den oben angeführten Kontaktdaten.

Sind bereits aus- und zugestellte Wahlkarten für die Gemeinderatswahl noch gültig und kann man diese noch zurückschicken?

Ja, diese bereits aus- und zugestellten Wahlkarten sind weiterhin gültig und sollten sofort an die Marktgemeinde zurückgeschickt werden. Bei Verlust darf keine weitere Wahlkarte ausgestellt werden.

Wo kann ich mich über die aktuelle Situation in Stainz informieren?

Am besten auf unserer Homepage – www.stainz.at.
Natürlich informieren wir auch via Daheim-App oder via Facebook.

Woher bekomme ich gelbe Säcke?

Kaufhaus Hubmann    -           Spar Reiß        -           Kaufhaus Galli

Gibt es eine Staudenabholung?

Die Staudenabholung beginnt nun am 6. Mai 2020. Bitte melden Sie sich im Gemeindeamt an!

Wann sperrt die Kompostieranlage auf bzw. kann ich dort meinen Staudenschnitt abliefern?

Die Kompostanlage in der Ziegelstadelstraße hat bereits zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet (Samstags, zwischen 9.00 und 10.00 Uhr).
Bitte rechnen Sie mit längeren Wartezeiten und beachten Sie das Einbahnsystem - Wartepflicht vor Einfahrt Bäckerei Freydl.

Kann ich Sperrmüll oder Problemstoffe in das Altstoffsammelzentrum Stainz (Firma Sommer) bringen?

Seit 14.04.2020 ist es wieder möglich, Sperrmüll und Bauschutt zu den gewöhnten Öffnungszeiten zu entsorgen. BITTE BEACHTEN SIE DIE VORSICHTSMASSNAHMEN AUFGRUND DER CORONA-KRISE!

Finden Bauverhandlungen/ Vermessungen/ Außendienste statt?

Nein, erst nach entspannter Gesamtsituation.

Kann ich mein Bauvorhaben einreichen?

Ja, bitte per Post. Wir sind bemüht, die Bearbeitung so rasch als möglich zu erledigen. Bitte um Verständnis, dass es etwas länger dauern kann


Update KW 17

Liebe Eltern!

JEDE Familie, die es braucht, kann ihr Kind in eine unserer Einrichtungen (Kindergarten, Schule) schicken!
Bitte nehmen Sie dazu mit unseren Einrichtungen vorab Kontakt auf.
Achten Sie bitte auf die jeweiligen Schutzmaßnahmen!


Update KW 16

Liebe Eltern!

Die von der Bundesregierung beschlossene Lockerung der Beschränkungen zur Vermeidung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 macht es möglich, dass Geschäfte bzw. Betriebe, die gewisse Kriterien erfüllen, in einem ersten Schritt ab sofort wieder öffnen können.

Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit eines eingeschränkten Betriebes in unseren Kinderbetreuungseinrichtungen.

Das Landesgesetzblatt vom 13. April 2020 gestattet, dass Kinder, die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben, bzw. deren Eltern beruflich unabkömmlich sind, betreut werden (gilt nicht für Homeoffice).

Das sind wie bisher Kinder folgender Personengruppen:

  • Ärztinnen/Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal,
  • Pflegepersonal,
  • Personal von Blaulichtorganisationen,
  • Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben,
  • Personen, die in der Versorgung tätig sind: z.B. Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben,
  • Personen, die beruflich unabkömmlich sind, z.B. Pädagoginnen/Pädagogen,
  • Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher.

Um eine professionelle Planung der verringerten Gruppengrößen gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass berufstätige Eltern den Betreuungsbedarf ein bis zwei Tage vorher bei der jeweiligen Leitung am Diensthandy bekannt geben.

Für diese Betreuungstage ist ein Arbeitsnachweis beider Elternteile erforderlich und per Mail an den Kindergarten zu senden!

Um zu vermeiden, dass Eltern die Einrichtung betreten, findet die Bring- und Abholsituation der Kinder vor der Eingangstüre statt!

Bezüglich der Verrechnung wurde von Seiten des Landes die Übernahme der Elternbeiträge zugesichert. Soweit Kinder zu Hause von den Eltern betreut werden, übernimmt das Land bis auf Weiteres die Elternbeiträge. Sollte die Eltern jedoch die Kinder in die Einrichtungen bringen, ist dementsprechend der Beitrag von den Eltern zu bezahlen. Die Marktgemeinde Stainz wird hier eine tageweise Verrechnung der Elternbeiträge vornehmen.


Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der Erledigung von Behördengängen über das digitale Service von http://www.oesterreich.gv.at/ (unter anderem An-, Um- und Abmeldung von Wohnsitzen) hin. Nach Anmeldung und Authentifizierung können diese Services genutzt werden. Der Umfang dieses Services wird ständig erweitert.

Durch die Anmeldung der „HANDY-SIGNATUR – der digitale Ausweis“ http://www.handy-signatur.at/ werden die Möglichkeiten für die Erledigung von Behördengänge nochmals erweitert. 

Abschließend möchten wir noch eindringlich ersuchen, sich von Falschmeldungen über Facebook oder dergleichen nicht verunsichern zu lassen und auf die offiziellen Informationen der Bundesregierung zu vertrauen.